Nach einem Jahr Haltefrist kann physisches Gold steuerfrei verkaufen werden. Aber wie muss der Nachweis erbracht werden, dass man das Gold wirklich über mindestens 365 Tage gehalten hat? Wir gehen der Sache auf den Grund.
Ein Beispiel: Eine Tochter hat von ihren Eltern ein Goldunze erhalten. Diese hat momentan einen Wert von über 2.000 Euro. Jetzt will sie die Unze steuerfrei verkaufen – Kaufunterlagen mit dem Anschaffungszeitpunkt liegen aber nicht vor… Wie entscheidet hier ein Finanzamt?
Das Problem ist natürlich, dass bei physischem Gold innerhalb der sogenannten „Spekulationsfrist“ von einem Jahr der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig wäre. Dabei würden vom Verkaufspreis der frühere Kaufpreis und die entstandenen Kosten abgezogen. Bei einem Verkauf ohne Nachweis, der den Kaufzeitpunkt belegt, kann die Haltedauer kaum nachgewiesen werden. Dabei gilt der Grundsatz: Steuermindernde Tatsachen, wie den Ablauf der Spekulationsfrist, muss der Steuerpflichtige beweisen. Ihn trifft die sogenannte Feststellungslast.
Trotzdem darf das Finanzamt nicht einfach willkürlich davon ausgehen, dass die Haltedauer von einem Jahr noch nicht erreicht ist. Dafür braucht es schon in irgendeiner Form Anknüpfungspunkte – ansonsten würde hier eine unzulässige Strafschätzung vorliegen. Um eine Haltedauer von über einem Jahr nachzuweisen, könnten Sie in der Praxis ein Foto mit den Goldmünzen und einer aktuellen Tageszeitung machen und dann ein Jahr später verkaufen. Notfalls könnte es Ihnen auch bei der Argumentation helfen, wenn Sie mit Kontoauszügen über einen längeren Zeitraum nachweisen, dass es keine größeren Abhebungen gab, die den Ankauf der entsprechenden Menge Gold ermöglichen würden.
Sollte Ihnen Gold als Schenkung oder Erbe zufallen, also als unentgeltlicher Erwerb, wird die Haltedauer des Vorbesitzers ebenfalls berücksichtigt. So können Sie womöglich schon nach kurzer Haltedauer steuerfrei verkaufen, solange insgesamt die Jahresfrist überschritten wird.
Aber Vorsicht: Nicht jeder Gold-Anleger wählt die physische Form, also Barren oder Münzen. Viele investieren auch über spezielle Wertpapiere in Gold. Bei solchen indirekten Gold-Investments kommt es auf deren Funktionsweise an, ob die gleichen Steuerregeln wie beim physischen Gold gelten oder ob Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Zudem sollten Anleger darauf achten, dass ihre Investments nicht als gewerblicher Goldhandel gewertet werden. Dazu kann es kommen, wenn der Goldbestand kurzfristig häufig umgeschlagen wird und für Käufe auch Kredite eingesetzt werden. Beim gewerblichen Goldhandel würde nicht die Abgeltungsteuer greifen. Zudem fällt die einjährige Spekulationsfrist weg und der Gewinn ist unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
Bei der Lagerung der physisches Goldbestände bei einer unserer Partnerbanken, kann der Nachweis der Haltedauer problemlos erbracht werden. Kommen Sie jederzeit gern auf uns zu.
Ein schönes Wochenende! Ihr Stansch-Team
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine steuerliche bzw. rechtliche Beratung handelt. Ihre individuelle Situation müssen Sie mit Ihrem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt abstimmen.