Details zur Vorabpauschale

m Rahmen der Investmentsteuerreform von 2018 wurde unter anderem die Vorabpauschale eingeführt. Der Gesetzgeber möchte mit der Reform die Besteuerung vereinfachen, die Berechnung der Steuerdaten nachvollziehbarer machen und die Prüfung der steuerlichen Fondserträge erleichtern. Weitere Ziele sind das Umsetzen europäischer Rechtsvorgaben aufgrund der erforderlichen Gleichstellung von in- und ausländischen Fonds sowie das Reduzieren von Anfälligkeiten zum steuerlichen Missbrauch wie beispielsweise Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäften.

Gewinne aus Fondsanlagen sollen im Zuge der Investmentsteuerreform kontinuierlich während der Haltedauer und nicht erst bei einer Veräußerung besteuert werden. Die Vorabpauschale dient als Berechnungsgrundlage für die vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen der Fondsanlage. Sie ist auch die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer, den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.

Wie hoch ist die Vorabpauschale? Die Höhe der Vorabpauschale ist maximal das Ergebnis des sogenannten Basisertrages. Der Basisertrag errechnet sich aus dem von der Bundesbank veröffentlichten Basiszins, welcher mit dem Faktor 0,7 und dem Wert der Fondsanteile multipliziert wird. Aufgrund des negativen Basiszinses für 2021 sowie 2022 wurde für diese Jahre keine Vorabpauschale erhoben. Für 2023 wurde bereits ein Basiszins in Höhe von 2,55% ermittelt.

Der Basisertrag wird bei den unterschiedlichen Fondsarten wie folgt berechnet:

 

1. Berechnung der Vorabpauschale bei thesaurierenden Investmentfonds

Basisertrag: Wert der Fondsanteile zum 01. Januar, z.B. 10.000 Euro x Basiszins 2,55% x 0,7 = 178,50 Euro

Bei den 178,50 Euro handelt es sich um einen fiktiven Ertrag. Wenn der Sparer-Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro {bei Eheleuten 2.000 Euro} noch nicht ausgeschöpft wurde, passiert nichts – vorausgesetzt, es ist ein Freistellungsauftrag hinterlegt. Ist der Freistellungsbetrag überschritten, führt die Bank Abgeltungssteuer in Höhe von 25% des fiktiven Ertrages ab. In unserem obigen Beispiel mit 178,50 Euro Basisertrag wären es 44,63 Euro, die vom Girokonto des Anlegers abgebucht werden.

Vorabpauschale = 25% des Basisertrags: 178,50 Euro x 25% = 44,63 Euro

Hat eine depotführende Stelle keinen Zugang zu einem Verrechnungskonto, können auch entsprechend Fondsanteile verkauft werden. Auf dem Kontoauszug stünden dann Anfang 2024: „Abbuchung 44,63 Euro wegen Fondsbesteuerung“. Damit wären dann die Steuern auf einen späteren Veräußerungsgewinn zum Teil schon beglichen. Die restlichen Steuern werden dann erst bei einem Fondsverkauf berechnet.

Sollten die Fondsanteile jedoch eine geringere Wertentwicklung als den rechnerischen Basisertrag erwirtschaftet haben, so ist diese Wertsteigerung die zu versteuernde Vorabpauschale.

 

2. Berechnung der Vorabpauschale bei Investmentfonds mit Ausschüttung Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.500 Euro Basisertrag: 178,50 Euro; Ausschüttung: 20 Euro

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen Vorabpauschale = 178,50 Euro – 20,00 Euro = 158,50 Euro

Sollte keine Ausschüttung erfolgt sein, orientiert sich die Vorabpauschale an der Wertentwicklung, ist jedoch nie höher als der Basisertrag.

 

3. Berechnung der Vorabpauschale bei Investmentfonds ohne Ausschüttung Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro Wert der Fondsanteile zum Jahresende: 10.030 Euro Basisertrag: 178,50 Euro

Die Vorabpauschale beträgt in diesem Fall 30,00 Euro

Zeigen die Fondsanteile keine oder eine negative Wertentwicklung auf, so beträgt die Vorabpauschale 0,00 Euro. Ausschüttungen des vergangenen Kalenderjahres mindern den Basisertrag um die Höhe der Ausschüttung. Mit dieser Berechnungsmethode stellt das Finanzamt sicher, dass – unabhängig von einer Ausschüttung – eine Mindestbesteuerung stattfindet.

 

Vorabpauschale und Teilfreistellung

Neben Veräußerungsgewinnen und Ausschüttungen erfährt auch die Vorabpauschale je nach Fondsart gegebenenfalls eine steuerliche Teilfreistellung bis zu 80 Prozent.

Auf der Internetseite des Bundesverbandes Investment und Asset Management e.V. {BVI} finden Sie häufig gestellte Fragen zur Thematik: www.bvi.de

Die wichtigsten Details zur Vorabpauschale haben wir Ihnen hier noch einmal zusammengefasst:

Gern können Sie bei allgemeinen Fragen auf uns zukommen. Für eine steuerliche Beratung möchten wir Sie jedoch bitten, Ihren Steuerberater zu kontaktieren.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Wochenende!

Herzlichst, Ihr Stansch-Team

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