Die Deutsche Bundesbank hat für die Berechnung der Vorabpauschale erstmals einen negativen Basiszins veröffentlicht. Weil die Pauschale damit entfällt, bleiben laufende Erträge aus thesaurierenden Fonds, die 2021 erzielt werden, im kommenden Jahr komplett steuerfrei.
Für Anleger, die Anteile an thesaurierenden {also nicht ausschüttenden} Fonds halten, gibt es eine gute Neuigkeit: Sie werden die laufenden Erträge, die sie 2021 erzielen, im folgenden Jahr definitiv nicht versteuern müssen. Dies geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen {BMF} hervor. Inhaber von teilausschüttenden Fonds kommen zumindest partiell in den Genuss der neuen Steuerfreiheit.
In seinem Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der erzielten laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich von langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet.
Zum ersten Mal im Minus
Für 2021 hat die Bundesbank zum 4. Januar erstmals einen negativen Wert ermittelt: Er liegt bei minus 0,45 Prozent, wie das BMF mitteilt. „Aufgrund des negativen Basiszinses wird keine Vorabpauschale erhoben“, heißt es in dem BMF-Schreiben. Eine erfreuliche Nachricht, die ihre positive Wirkung allerdings erst Anfang 2022 entfalten
Warum erst ab 2022?
Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.
Zuweilen auch für ausschüttende Fonds
Nun wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt.
Im kommenden Jahr, wenn die Basiserträge für 2021 ermittelt werden, wird vor jeder Summe ein Minus stehen. Daher bleiben Anleger dann von der Vorabpauschale verschont. Allerdings sollte niemand der Illusion verfallen, er würde dann vom Fiskus sogar Geld bekommen. Denn: Der Basisertrag kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Diese kann nur entfallen. Nicht zu vergessen ist auch, dass die tatsächlich thesaurierten Erträge zu versteuern sind, sobald der Anleger seine Anteile veräußert.
Ein erholsames Wochenende wünscht Ihr Stansch-Team