Bisher war der 31. Mai als Stichtag für die Steuererklärung in den Köpfen der Deutschen verankert. Ab diesem Jahr gibt es eine Fristverlängerung: Die Formulare müssen erst bis 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Sprich: Die Steuerklärung für 2018 muss bis 31. Juli 2019 eingereicht werden.
Wer einen Steuerberater in Anspruch nimmt, bekommt ebenfalls eine Fristverlängerung: Statt dem 31. Dezember des Folgejahres gilt Ende Februar des übernächsten Jahres – für 2018 haben Sie insofern Zeit bis Ende Februar 2020.
Viele ausländische Investments haben in den letzten Jahren erst im Verlauf des zweiten Quartals ihre steuerlichen Daten bekanntgegeben – sie müssen sich nicht an die gesetzten Fristen der deutschen Finanzämter halten. Nicht selten musste der Privatanleger dann eine Fristverlängerung beantragen. Durch die neue Regelung sollte sich das erledigt haben. Aber auch weiterhin gibt es die Möglichkeit der Fristverlängerung. Allerdings reicht ein einfacher Anruf nicht mehr aus. Verlängerungen müssen grundsätzlich schriftlich eingereicht werden, und eine Bewilligung gibt es nur noch in Ausnahmefällen.
Wer muss grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben:
Arbeitnehmer, die mindestens zwei verschiedenen Tätigkeiten ausüben und somit die Steuerklasse 6 haben.
Ehepaare mit der Steuerklasse 3 beziehungsweise 5 müssen eine Steuererklärung abgeben.
Wer mehr als 410 Euro zusätzlich zu seinem Haupteinkommen erhält.
Wer einen Freibetrag bewilligt bekommen hat oder 2018 Kurzarbeiter war.
Auch Menschen, die 2018 zeitweise Arbeitslosengeld bezogen oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro erhalten haben (Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld), müssen eine Steuererklärung abgeben.
Auch Eheleute, die sich 2018 scheiden ließen, zuvor aber gemeinsam veranlagt waren. Genauso verhält es sich bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten, bei denen ein Teil unterhaltspflichtig ist.
Rentner, sofern ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9000 Euro {Ledige} beziehungsweise 18.000 Euro {Verheiratete} übersteigt.
Auch bei Kapitaleinkünften kann es zu einer Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung kommen:
Sie haben bei den Kreditinstituten zu hohe Freistellungsaufträge gestellt {maximal 801 € bei Ledigen bzw. 1.602 € bei Verheirateten}
Sie haben bei den Kreditinstituten keinen Kirchensteuerabzug beantragt und die steuerpflichtigen Kapitalerträge übersteigen 801 €/1.602 € {erst seit 2015 existiert ein automatisches Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt der Kreditinstitute}
Es wurde von abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalerträgen wie z. B. aus privaten Darlehen oder Auslandskonten keine Steuer einbehalten
Bitte beachten Sie: Einzelheiten und offene Fragen sollten Sie immer mit einem Steuerberater abstimmen. Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sofern wir genaue Termine für die Erstellung der steuerlichen Daten seitens der Depotbanken erhalten.
Ein schönes Wochenende wünscht
Ihr Stansch-Team