Für Sie als Anleger gibt es ab dem nächsten Jahr Änderungen in der Besteuerung Ihrer Fondsanlagen. Bevor es soweit ist, möchten wir Sie vorab darüber informieren, was auf Sie zukommt.
Was ist für Sie als Anleger wichtig zu wissen oder zu beachten?
Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% bleibt erhalten
Wegfall des Bestandsschutzes für Altanteile
Der eigentlich unbegrenzt geltende Bestandsschutz für Kursgewinne aus Fondsanteilen, die vor 2009 gekauft wurden, wird per 31.12.2017 gekappt. Die bis 31.12.2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben auch weiterhin steuerfrei. Außerdem wird ausschließlich für Fondsanteile, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, ein einmaliger persönlicher Freibetrag von 100.000 € pro Person {das heißt 200.000 € für Eheleute} eingeführt, der sich nur auf die Wertentwicklung ab 2018 bezieht. Dieser Freibetrag kann im Rahmen der Steuerveranlagung geltend gemacht werden. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, müssen Sie die Altanteile über den 31.12.2017 hinaus halten. Einen Verkauf der Anteile aus steuerlichen Gründen sollten Sie in 2017 nicht vornehmen.
Vorabpauschalen
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Sie ersetzen ab 2018 die Thesaurierungen und betreffen alle Publikumsfonds. Auf Basis des Bestandes zum 31.12. eines Jahres werden die Pauschalen von den depotführenden Stellen ermittelt und gelten steuerlich mit dem 01.01. des Folgejahres als zugeflossen, also erstmals am 01.01.2019. Die einzelnen Depotbanken werden die Steuer direkt vom z.B. ebase – oder Augsburger Service-Konto einziehen und an das Finanzamt abführen. Andernfalls wird der Betrag vom Giro-Konto eingezogen. Die Vorabpauschalen können niemals negativ sein und werden pro Monat und pro Depot berechnet.
Muss ich als Anleger aktiv werden?
Aktiv werden müssen Sie generell nicht. Jede Änderung führt schnell zu Unsicherheit, Missverständnissen und Aufregung. Es wurde jedoch versucht, etwas Vereinfachung in die komplizierte Besteuerung der Kapitalerträge zu bringen und dies ist teilweise auch gelungen. Lediglich die automatische Abbuchung der Steuern zu Beginn jeden Jahres ist eine Umstellung. Sollte ein Ehepartner alleiniger Depotinhaber sein, ist eventuell darüber nachzudenken, den Ehegatten als zweiten Depotinhaber mit aufzunehmen, um den Freibetrag in Höhe von 100.000 € pro Person zu nutzen – vorausgesetzt, Sie haben Altanteile im Depot. Diese individuelle Überlegung besprechen Sie am besten persönlich mit Ihrem Berater.
… und noch ein kurzer Hinweis zur Finanzmarktrichtlinie {MiFID II}, die ebenfalls ab 2018 eingefürt wird
Ab 2018 treten Änderungen in der Finanzmarktrichtlinie in Kraft über die Sie in den kommenden Monaten verstärkt von den Gesellschaften informiert werden. Die Anschreiben haben für Sie lediglich informativen Charakter. Sobald Handlungsbedarf für Sie besteht, werden wir Sie direkt benachrichtigen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen gern zur Verfügung.
Beste Grüße aus Bückeburg,
Ihr Stansch-Team