Die Strafzinsen und die Steuern

Wie wir bereits in einigen Blogeinträgen berichteten, müssen sich auch Privatanleger in der Zukunft vor negativen Zinsen schützen. Obwohl die Vorstände vieler Banken noch beteuern, die schützende Hand über die Privatkonten zu legen, gibt es mittlerweile kein Geldhaus mehr, das die Weitergabe der negativen Zinsen kategorisch ausschließt. Denn Sie wissen, dass sich die Entwicklung nicht aufhalten lässt und sie ohnehin irgendwann vor die Presse treten müssen, um die sogenannten „Guthabengebühren“ zu erklären. Auch aus unserem Kundenkreis nehmen wir vermehrt war, dass eine „Strafverzinsung“ bei Banken immer salonfähiger wird.

Strafzinsen oder Gebühr – das ist hier die Frage

Für größere Vermögen stellt sich die Frage, ob Negativzinsen zumindest steuerlich gegengerechnet werden können. Wenn ein Konto mit 0,4% „Strafzinsen“ geführt wird, macht das am Ende einen Betrag von 400 Euro im Jahr aus – bei 1 Millionen Euro sind es bereits 4.000 Euro. Der informierte Anleger könnte schnell auf die Idee kommen, dass negative Zinsen mit positiven Erträgen verrechnet werden können und somit zumindest steuerlich begünstigt wären.

Die Rechnung wurde aber ohne die Finanzbehörden gemacht. Denn die Behörden sehen in den 0,4% eine Art Verwahr- und Einlagengebühr. Diese kann zwar über den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro erfasst werden – darüber hinaus können negative Einlagenzinsen nicht von Zinserträgen aus anderen Quellen abgezogen werden.

Aus unserer Sicht ist dies ein weiterer Faktor, warum die Liquiditätshaltung auf Konten heutzutage auf ein Minimum reduziert werden sollte. Langfristig keine Erträge, sondern nur Kosten, die noch nicht einmal steuerlich begünstigt sind, müssen ein Umdenken in der Anlagephilosophie zur Folge haben! Mit flexiblen Strategien lassen sich auch heute noch ansprechende Erträge generieren – sprechen Sie uns jederzeit gern an!

Ein schönes Wochenende wünscht

Ihr Stansch-Team

 

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